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Have-Fun-And-Fly

Stadtgraben 12

CH-2560 Nidau

 

Webmaster

Helmuth Wagner

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STATUTEN

des Vereins HAVE-FUN-AND-FLY

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „HAVE-FUN-AND-FLY“ besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Nidau, Kanton Bern.

 

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Flugsports, insbesondere durch die Organisation von Kursen, Reisen, Freizeitaktivitäten und geselligen Veranstaltungen für seine Mitglieder, Mietung und Vermietung von Flugzeugen.

 

Art. 3 Mitgliedschaften

1 Der Verein umfasst folgende Kategorien von Mitgliedern:

a) HAVE-FUN-AND-FLY-Supporter

b) HAVE-FUN-AND-FLY-Member

2 Die HAVE-FUN-AND-FLY-Supporter verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht. Sie kommen in den Genuss von speziellen Vergünstigungen bei der Teilnahme an Aktivitäten und werden bei Interesse regelmässig über die Belange des Tauchsports orientiert.

3 Die HAVE-FUN-AND-FLY-Member hingegen verfügen alle über ein jeweils gleiches Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 4 Entstehung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft der HAVE-FUN-AND-FLY-Supporter wird durch eine Beitrittserklärung begründet, die in der Regel anlässlich einer Teilnahme an einer Aktivität abgegeben wird.

2 Die Mitgliedschaft der HAVE-FUN-AND-FLY-Member entsteht aufgrund eines an den Vorstand gerichteten Beitrittsgesuchs, welches von diesem zu genehmigen ist. Ein Austritt aus dem Verein ist unter Beachtung einer sechsmonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahres möglich.

 

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Austritt, nicht ausdrückliche Verlängerung oder Ausschluss beendet.

2 Sofern sie nicht ausdrücklich verlängert wird, erlischt die Mitgliedschaft der HAVE-FUN-AND-FLY-Supporter nach 12 Monaten.

3 HAVE-FUN-AND-FLY-Member haben unter Beachtung der sechsmonatigen Frist die Möglichkeit des Austritts auf Ende des Kalenderjahres.

4 Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, sofern ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Ein Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss kann vom betroffenen Mitglied an die Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member weitergezogen werden. Der Entscheid der Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member ist endgültig.

5 Ein Ausschluss wegen anderen Statutenverletzungen wird von der Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member auf Antrag des Vorstandes beschlossen. Ein Ausschlussantrag des Vorstandes muss an der Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member begründet werden und dem betroffenen Mitglied ist anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beschliesst die Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member in der Folge mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden den Ausschluss, so wird der Beschluss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist endgültig.

 

Art. 6 Finanzielle Mittel des Vereins

1 Die Mittel des Vereins werden durch Jahresbeiträge der Mitglieder und durch freiwillige Zuwendungen von Mitgliedern oder Dritten beschafft.

2 Die Jahresbeiträge betragen CHF 50.- für HAVE-FUN-AND-FLY-Supporter und CHF 100.- für HAVE-FUN-AND-FLY-Member. Die jeweils für ein Vereinsjahr geltenden Ansätze werden von der Mitgliederversammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member festgesetzt.

3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 7 Organisation

Die Organe des Vereins sind:

a) die Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

Art. 8 Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member

1 Die Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member stellt das oberste Organ des Vereins dar. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanden jährlich mindestens einmal einberufen und hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes bzw. des Präsidenten

b) Wahl der Rechnungsrevisoren

c) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes

d) Entlastung des Vorstandes

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

f) Änderung der Statuten

g) Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.

Die HAVE-FUN-AND-FLY-Member können bis zehn Tage vor der Versammlung Anträge einreichen, die von der Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member zu behandeln sind, sofern diese dafür zuständig ist.

Vorbehalten bleibt die Einberufung der Versammlung gemäss Art. 64 Abs. 3 ZGB.

 

Art. 9 Beschlussfassung der Versammlung

1 In der Versammlung hat jeder HAVE-FUN-AND-FLY-Member ein Stimm- und Wahlrecht. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen gilt derjenige HAVE-FUN-AND-FLY-Member als gewählt, der die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist möglich.

2 Beschlüsse über Statutenänderungen, die Auflösung oder die Zweckänderung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

3 Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und von einem Protokollführer unterzeichnet wird.

 

Art. 10 Vorstand

Der Vorstand, der aus drei bis sechs Mitgliedern besteht, wird von der Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

2 Der Vorstand konstituiert sich, abgesehen von der Wahl des Präsidenten, selbst. Er besorgt die Geschäfte des Vereins, sofern diese nicht gemäss Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er vertritt den Verein nach aussen und bestimmt die zur rechtsgültigen Vertretung berechtigten Personen sowie die Art ihrer Unterschriftsberechtigung.

Art. 11 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft, als es die Geschäfte erfordern, ausserdem auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

2 Über der Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member zu unterbreitende Geschäfte darf der Vorstand ohne Vorlage an dieselbe entscheiden, sofern das Geschäft dringlich ist und nicht bis zur nächsten Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member zugewartet werden kann. Das Geschäft ist anlässlich der nächsten Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, wenn kein Mitglied eine mündliche Verhandlung verlangt.

4 Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer, welcher dem Vorstand nicht angehören muss, zu unterzeichnen ist.

 

Art. 12 Auslagen

Die Tätigkeit des Vorstandes und der Mitglieder erfolgt auf ehrenamtlicher Basis. Die Vorstandsmitglieder haben indessen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

 

Art. 13 Rechnungsrevisoren

Die Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member wählt auf eine Amtsdauer von drei Jahren aus ihrer Mitte zwei Rechnungsrevisoren. Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member darüber Bericht.

 

Art. 14 Auflösung und Liquidation des Vereins

Wird der Verein durch Beschluss der Versammlung der HAVE-FUN-AND-FLY-Member aufgelöst, so hat der Vorstand das Vereinsvermögen zu liquidieren. Ein allfälliger Überschuss ist im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.

 

Die Statutenänderungen wurden anlässlich der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung am 07.09.2016 genehmigt.

 

 

Der Vorstandspräsident